FAQ für Promotionsinteressierte und Promovierende
Auf dieser Seite haben wir für Sie die häufig gestellten Fragen samt Antworten zusammengestellt. Diese sind chronologisch aufgebaut und orientieren sich am Verlauf Ihrer Promotionsphase.
Vor der Promotion
Schauen Sie gerne auf unseren Webseiten für Promotionsinteressierte vorbei und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin bei Dr.in Anda-Lisa Harmening.
Eine*n Betreuer*in zu finden, geht auf unterschiedlichen Wegen. Manchmal sprechen Professor*innen Sie direkt an, Sie können diese aber genauso gut kontaktieren. Die Betreuung sollte sich immer thematisch ausrichten, sodass Thema der Promotion und Forschungsschwerpunkte des/der Betreuers*in zusammenpassen.
Für Sie gilt jene Promotionsordnung, die während der Einreichung Ihrer Arbeit beim Promotionsausschuss aktuell ist.
Es gibt viele Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Ihre Promotionsphase - sie reichen von der Beschäftigung an einer Universität oder extern bis zum Stipendium. Da die Angebote weit gefächert sind: Vereinbaren Sie gerne eine individuelle Beratung bei Dr.in Anda-Lisa Harmening.
Ja. Informieren Sie sich über die Kompensationsmöglichkeiten.
Unter Auflagen zu promoviere bedeutet, dass Sie eine bestimmte Anzahl an ECTS im Rahmen Ihrer Promotionszeit nachstudieren müssen. Diese weisen Sie bitte bei Ihrer/m Betreuer*in nach, der/die dann eine formlose Bestätigung, dass alle erforderlichen Leistungen erbracht sind, an den Promotionsausschuss sendet. Wahlweise nutzen Sie dieses Formular.
- eine oder mehrere zentrale Forschungsfrage(n)
- Einordnung in eine Forschungs- oder Fachtradition durch Abriss zum Forschungsstand
- Beitrag zum Forschungsdiskurs
- ggf. Methoden
- eine kurze Literaturliste
Ein 1-2 seitiges Exposé wird zur Annahme als Doktorand*in durch unseren Promotionsausschuss benötigt.
Das Kompetenzzentrum Schreiben bietet zur Erstellung von Exposés einen Workshop an.
Promotionsstudium
Bei Eröffnung Ihres Promotionsverfahrens bzw. der Abgabe Ihrer schriftlichen Arbeit müssen Sie eingeschrieben sein. Weitere Informationen entnehmen Sie der Promotionsordnung.
- Sie können bei einigen Krankenkassen den Studierendentarif in Anspruch nehmen und erhalten das Semesterticket.
- Weiterhin ist es Ihnen möglich, bei vielfältigen Anlässen den Studierendentarif in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise: in der Mensa.
- Sie erhalten von der Bibliothek einen Ausweis, der Ihnen die gleichen Rechte einräumt wie Mitarbeitenden der UPB. Beispielsweise: längere Ausleihzeiten.
- Außerdem können Sie über die Universität Paderborn einen studentischen Auslandsaufenthalt bei einer unserer Partneruniversitäten planen.
Die Einschreibung ist an keinerlei Fristen gebunden. Die Bearbeitungszeit der Unterlagen beträgt in der Regel zwei Wochen.
Die Einschreibung in den Promotionsstudiengang erfolgt entweder durch Abgabe der erforderlichen Unterlagen bei Herrn Langguth im Studierendensekretariat oder online über Ihren PAUL-Account.
Interne Bewerber*innen haben folgende Unterlagen einzureichen:
- Bestätigung Promotionsausschuss
- einfache Zeugniskopie des zur Promotion berechtigten Abschlusses
- Antrag auf Wechsel in ein Promotionsstudium
Bei externen Bewerber*innen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie des Ausweises
- Krankenkassennachweis
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Hochschulabschlusses/Ihrer Hochschulabschlüsse
- Exmatrikulationsbescheinigung Ihrer zuletzt besuchten Hochschule
Weiterführende Informationen zur Einschreibung.
Die Promotionsordnung sieht keine Maximaldauer für die Anfertigung einer Dissertation an der Fakultät für Kulturwissenschaften vor. Sollten Sie an einer Universität angestellt sein, gibt Ihr Anstellungsverhältnis eine maximale Beschäftigungsdauer von sechs Jahren in einem befristeten Arbeitsverhältnis vor.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Qualifizierung grundsätzlich für die Dauer von 12 Jahren, sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion. Verlängerungsmöglichkeiten bestehen u.a. bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und/oder Pflege eines oder einer nahen Angehörigen. Wenig bekannt ist, dass auch eine Behinderung oder chronische Erkrankung die zulässige Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG um zwei Jahre verlängert. Das Vorliegen einer Behinderung richtet sich nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs und setzt die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung voraus. Eine schwere chronische Erkrankung muss gleichfalls nachgewiesen werden, hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. In der Regel orientieren sich Personalabteilungen bei der Beurteilung, ob eine schwere chronische Erkrankung vorliegt, an der so genannten „Chroniker-Richtlinie“ des gemeinsamen Bundesausschusses. Auch wenn sich die zulässige Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung verlängert, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Hochschule diese Höchstdauer komplett mit Verträgen ausnutzen muss. Ob ein weiterer Arbeitsvertrag angeboten wird, liegt in ihrem Ermessen.
Das Thema der Dissertation kann auch nach der Zulassung zum Promotionsstudium noch geändert werden. Ein neues Exposé braucht es nur dann, wenn damit ein Wechsel der*des Betreuer*in einhergeht.
Stipendium
Als Stipendiat*in sind Sie zunächst in der Pflicht, sich selbst zu versichern. Manche Krankenkassen ordnen Stipendiat*innen noch als Studierende ein, andere Krankenkassen verstehen Stipendiat*innen als Arbeitnehmer*innen.
Nein! In der Regel geben Stipendiengeber*innen vor, dass Stipendiat*innen im Umfang von maximal zehn Stunden wöchentlich arbeiten dürfen. Dadurch fallen Sie nicht unter die Befristungsregelung des WissZeitVG und die Zeit während des Stipendiums und gleichzeitiger Anstellung unterhalb von 25 Prozent wird nicht auf die sechs Jahre angerechnet.
Qualifiziert man sich allerdings nach der Promotion weiterhin, dann werden die in der ersten Qualifikationsphase „eingesparten“ Jahre (die durch die oben skizzierte Anstellungsform entstanden sind) nicht zu den neuen sechs Jahren addiert.
Arbeiten während der Promotionsphase
Das WissZeitVG sieht vor, dass Promovierende, die mit mehr als 25 Prozent an der Universität angestellt sind, nicht länger als sechs Jahre befristet angestellt sein dürfen.
Für Promovierende hat die Bibliothek u.a. in Gebäude I Einzelarbeitsräume zur Verfügung gestellt. Mit diesem Formular können Sie die Nutzung der Räume beantragen.
Dissertation und Disputation
Der Promotionsausschuss gibt keine Gestaltungsrichtlinien vor. Bitte orientieren Sie sich an den Richtlinien Ihrer Fächer und sprechen Sie im Zweifelsfall Ihre*n Betreuer*in an.
Die Dissertation kann ohne Antrag auch in Englisch, Französisch oder Spanisch verfasst werden. Bei auf Englisch verfassten Arbeiten müssen keine deutschsprachigen Zusammenfassungen mehr beigefügt werden.
Die Promotionskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern: den beiden Gutachter*innen, dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Der Promotionskommission können nur Hochschullehrer*innen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HG, außerplanmäßige Professor*innen, Privatdozent*innen, Honorarprofessor*innen, Habilitierte und höchstens ein*e promovierte*r wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in angehören. Die/der Vorsitzende darf nicht zugleich Gutachter*in sein und keine apl. Professur innehaben. Vorsitzende von Promotionskommissionen müssen Mitglieder der Fakultät für Kulturwissenschaften sein.
In einigen Fächern der Fakultät ist sowohl eine monographische als auch eine kumulative Promotion möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Promotionsordnung. Besprechen Sie sich in jedem Fall mit Ihrer Betreuungsperson, die letztlich über das Format der Dissertation zu entscheiden hat.
Ist die Disputation bestanden, so setzt die Promotionskommission unmittelbar nach Bewertung der Disputation die Gesamtnote der Promotion entsprechend § 16 Abs. 5 fest. In der Regel haben die Noten der Dissertation und der Disputation für die Gesamtnote ein Gewicht von 2 : 1. Die Gesamtnote mit Auszeichnung kann nur vergeben werden, wenn Dissertation und Disputation mit Auszeichnung bewertet wurden. Die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der*dem Doktorand*in unverzüglich die Gesamtnote der Promotion mit.
Laut §9 (4) der Promotionsordnung gilt Folgendes: "Eine Dissertation wird als solche nicht anerkannt, wenn sie bereits als Ganzes veröffentlicht worden ist. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Promotionskommission bereits veröffentlichte Teile als Bestandteil der Promotionsleistung anerkennen."
Darüber hinaus gilt: Bereits veröffentlichte Inhalte Ihrer Dissertation dürfen nicht im gleichen Wortlaut in die Dissertation übernommen werden. Sollten Sie vorab Erkenntnisse, die auch für Ihre Dissertation von Belang sind, woanders publizieren, vermerken Sie in einer Fußnote innerhalb der Dissertation die weitere Publikation und innerhalb der Publikation verweisen Sie auf die entstehende Dissertation. So vermeiden Sie Selbstplagiate. Entscheidend ist die Vermeidung des gleichen Wortlauts.
Die Mitglieder der Clearingstelle am GKW sind als erste Ansprechpersonen in Konfliktfällen gerne für Sie da. Bei Formalia das Promotionsverfahren betreffend sind außerdem die Mitglieder des Promotionsausschusses für Sie da.
Grundsätzlich sind die Mitglieder des Promotionsausschusses für Sie ansprechbar. Legen Sie außerdem gerne gemeinsam mit ihrer betreuenden Person frühzeitig fest, wer darüber hinaus ansprechbar sein könnte.
Laut § 21 der aktuellen Promotionsordnung darf der Doktor*in-Titel nach Aushändigung der Urkunde durch den/die Dekan*in geführt werden.
Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde ist die Vorlage eines Verlagsvertrages mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren oder die elektronische Veröffentlichung über die Universitätsbibliothek (siehe dazu §20 der Promotionsordnung).
Publikation der Dissertation
Ihre Dissertation können Sie online über die Universitätsbibliothek und/oder bei einem wissenschaftlichen Verlag veröffentlichen.
Weitere Informationen zur Publikation Ihrer Dissertation finden sich auf dieser Seite.
Ja, das ist möglich. Sowohl die sich anschließende Publikation in einem anderen Online-Format als auch in einem Verlag ist möglich.
Weitere Informationen zur Publikation Ihrer Dissertation finden sich auf dieser Seite.
In Paragraph 20 der Promotionsordnung finden sich Hinweise und Möglichkeiten zur Veröffentlichung der Dissertation. Ein Hinweis bezieht sich auf die Nennung innerhalb der publizierten Arbeit, dass die Arbeit eine Dissertation ist und in Paderborn betreut wurde. Dies kann wie folgt umgesetzt werden: Als Dissertation vorgelegt, Paderborn
Die folgenden Hinweise finden Sie in Paragraph 19 Promotionsordnung.
- Bei einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren (und Kennzeichnung der Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auf der Rückseite des Titelblattes) sind zwei Belegexemplare an die Universitätsbibliothek abzugeben.
- Bei Ablieferung einer elektronischen Version (einschließlich Abstract in deutscher und englischer Sprache; max. je 1500 Zeichen), deren Datenformat mit der Universitätsbibliothek abzustimmen ist, wird ein Print-Belegexemplar für die Universitätsbibliothek in der dem Exemplar
für die Prüfungsakte entsprechenden Ausstattung mit Ausnahme der Erklärungen des § 12 Abs. 3 erwartet.